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CH-LU
§ 8 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Anpassung
Inventare - Bauinventar
§ 8 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Anpassung
1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, wird das Bauinventar überprüft und nötigenfalls angepasst.
2. Das Bauinventar wird in der Regel gemeindeweise alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst.
3. Anpassungen im Einzelfall sind vorzunehmen bei Änderungen aufgrund von Feststellungsentscheiden gemäss § 1c Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler oder wenn ein Objekt untergegangen ist.