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§ 7 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Form

Inventare - Bauinventar
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§ 7 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Form

1. Das Bauinventar liegt bei der Gemeinde und der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form auf. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar der Dienststelle vor.

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