§ 6 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Publikation und Einsichtnahme
§ 6 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Publikation und Einsichtnahme
1. Die Inkraftsetzung des Bauinventars ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2. Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Inkraftsetzung separat und stellt ihnen den vollständigen Eintrag über ihr Objekt zu. Veränderungen des Eintrags oder Neueinträge werden den Eigentümerinnen und Eigentürmern mitgeteilt. Keine Orientierung und Mitteilung erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert sind.
3. Das Bauinventar ist öffentlich und kann bei den Gemeinden und der Dienststelle eingesehen werden.
4. Die Bezeichnung eines im Bauinventar als erhaltenswert, schützenswert oder dokumentiert eingetragenen Objektes ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz vom 8. September 2003.