Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
595a CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Inhalt

Inventare - Bauinventar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Inhalt

1. In das Bauinventar werden die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte, die schützenswerten Baugruppen sowie die dokumentierten Objekte aufgenommen. In Baugruppen werden Einzelobjekte zusammengefasst, deren Wert in der Wirkung in der Gruppe liegt.

2. Erhaltenswert sind Objekte, wenn sie von ausgewiesenem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse sind.

3. Schützenswert sind Objekte, wenn sie von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind.

4. Bemerkenswerte Objekte, die wegen ihres geringen Alters nicht bewertet werden können, werden dokumentiert. Die Dienststelle legt das Baujahr fest, ab welchem Objekte bewertet werden. Sie kann das festgelegte Baujahr periodisch anheben.

← § 4a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler Dienststelle Kultur[[1]](#articletitle_text_fn_844004_2_1_c) § 6 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →