§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Inhalt
§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Inhalt
1. In das Bauinventar werden die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte, die schützenswerten Baugruppen sowie die dokumentierten Objekte aufgenommen. In Baugruppen werden Einzelobjekte zusammengefasst, deren Wert in der Wirkung in der Gruppe liegt.
2. Erhaltenswert sind Objekte, wenn sie von ausgewiesenem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse sind.
3. Schützenswert sind Objekte, wenn sie von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind.
4. Bemerkenswerte Objekte, die wegen ihres geringen Alters nicht bewertet werden können, werden dokumentiert. Die Dienststelle legt das Baujahr fest, ab welchem Objekte bewertet werden. Sie kann das festgelegte Baujahr periodisch anheben.