595a
CH-LU
§ 4a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Untersuchung und Erfassung
Inventare - Bauinventar
§ 4a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Untersuchung und Erfassung
1. Die Untersuchung und Erfassung umfasst in der Regel eine Besichtigung und Beschreibung der Objekte von aussen.
2. Mit dem Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer können zusätzliche Abklärungen, insbesondere eine Besichtigung der Innenräume, vorgenommen werden.