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595a CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Inventare - Bauinventar
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1. Die Dienstelle arbeitet bei der Inventarisierung mit den Gemeinden zusammen, insbesondere bei der Orientierung der Einwohnerinnen und Einwohner und der Eigentümerinnen und Eigentümer.

2. Sie legt nach Rücksprache mit den Gemeinden den Zeitplan der Inventarisierung fest.

3. Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die Inventarisierung von Interesse sind, namentlich Zonenpläne, eigene Inventare und Archivgut. Die Dienststelle kann Vorarbeiten der Gemeinden übernehmen.

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