595a
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Orientierung
Inventare - Bauinventar
§ 3 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Orientierung
1. Die Dienststelle orientiert im Luzerner Kantonsblatt über die Durchführung der erstmaligen Inventarisierung der erhaltenswerten Objekte einer Gemeinde.
2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten, die im Inventar aufgenommen werden sollen, werden von der Dienststelle separat orientiert. Nicht orientiert werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert sind.