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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Denkmalkommission
Organisation
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Denkmalkommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Ein Mitglied vertritt die Interessen der Luzerner Hauseigentümer. Die übrigen Mitglieder müssen mehrheitlich Fachpersonen sein.
2. Die Denkmalkommission berät die Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie. Sie wird insbesondere in folgenden Fragen angehört
a. Eintragung und Streichung im Denkmalverzeichnis und Festsetzung einer allfälligen Entschädigung,
b. Gewährung von grösseren Staatsbeiträgen,
c. Durchführung von grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen.