Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
595a CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Denkmalkommission

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Denkmalkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Ein Mitglied vertritt die Interessen der Luzerner Hauseigentümer. Die übrigen Mitglieder müssen mehrheitlich Fachpersonen sein.

2. Die Denkmalkommission berät die Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie. Sie wird insbesondere in folgenden Fragen angehört

a. Eintragung und Streichung im Denkmalverzeichnis und Festsetzung einer allfälligen Entschädigung,

b. Gewährung von grösseren Staatsbeiträgen,

c. Durchführung von grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen.

← § 1 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler Dienststelle Kultur[[1]](#articletitle_text_fn_844004_2_1_c) § 3 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →