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§ 13b Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Beiträge bei schützenswerten Immobilien

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§ 13b Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Beiträge bei schützenswerten Immobilien

1. An die Kosten der Erhaltung und Renovation von im Bauinventar als schützenswert eingetragenen Objekten können im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge bis maximal 50'000 Franken pro Objekt geleistet werden.

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