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§ 13a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Beiträge bei denkmalgeschützten Immobilien

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§ 13a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Beiträge bei denkmalgeschützten Immobilien

1. Die Beiträge gemäss § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler richten sich nach der Bedeutung des Objekts und betragen, unter Vorbehalt von Absatz 2,

a. bei Objekten von nationalem Interesse 20-30 Prozent

b. bei Objekten von regionalem Interesse 15-25 Prozent

c. bei Objekten von lokalem Interesse 10-20 Prozent

2. Verfügt ein denkmalgeschütztes Objekt für die Eigentümerinnen und Eigentümer über keinen Nutzwert mehr und dient ausschliesslich dem Ortsbild- und Landschaftsschutz, können Beiträge bis zu 50 Prozent der Mehraufwendungen geleistet werden.

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