595a
CH-LU
§ 13 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Anpassung und Form
Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
§ 13 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Anpassung und Form
1. Das archäologische Fundstelleninventar ist laufend anzupassen.
2. Es wird von der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form geführt. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar vor.