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595a CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Anpassung und Form

Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
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§ 13 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Anpassung und Form

1. Das archäologische Fundstelleninventar ist laufend anzupassen.

2. Es wird von der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form geführt. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar vor.

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