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595a CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Einsichtnahme

Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
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§ 12 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Einsichtnahme

1. Die im Kantonsblatt veröffentlichten Angaben können bei der Dienststelle eingesehen werden.

2. Besteht ein überwiegendes Interesse, kann die Dienststelle weitere Angaben mitteilen.

3. Auf Verlangen stellt die Dienststelle den Eigentümerinnen und Eigentümern den vollständigen Eintrag zu.

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