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595a CH-LU

§ 11 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Publikation

Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
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§ 11 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Publikation

1. Die Inkraftsetzung des Fundstelleninventars erfolgt parzellenweise und ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

2. Veröffentlicht werden die zur Bestimmung des eingetragenen Grundstücks nötigen Angaben. Die Inkraftsetzung wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt, separat angezeigt.

3. Die Bezeichnung eines Gebietes als archäologische Fundstelle ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz.

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