595a
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
§ 10 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1. Die Dienststelle arbeitet bei der Inventarisierung der archäologischen Fundstellen mit den Gemeinden zusammen.
2. Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die Inventarisierung von Interesse sind.
3. Die Fundstellen sind laufend in die Zonenpläne der Gemeinden zu übertragen.