Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
595 DSchG CH-LU

§ 9 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - III. Mobilien 1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 DSchG · III. Mobilien 1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz

1. Bewegliche Kulturdenkmäler werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sind, nur dann ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen, wenn ihre Herkunft aus dem Kanton Luzern feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, oder wenn sie ein einheimischer Künstler geschaffen hat.

2. Der Denkmalschutz bezieht sich auch auf Mobilien, die trotz fremder Herkunft mit der einheimischen Vergangenheit so eng verbunden sind, dass ihr Verlust eine wesentliche Einbusse für die Allgemeinheit bedeuten würde.

3. Private Sammlungen von Kulturdenkmälern werden nicht als solche ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, sondern nur einzelne Gegenstände, für welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

← § 8 DSchG Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - A. Begriff § 10 DSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →