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DSchG
CH-LU
§ 6 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge
§ 6 DSchG · 3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge
1. Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5, die einer Enteignung gleichkommen, sind vom Staat voll zu entschädigen.
2. An die Kosten der Erhaltung und der Renovation von Immobilien, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, leistet der Staat Beiträge, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen.
3. Die Beiträge nach Absatz 2 werden vom Regierungsrat nach Anhören des Eigentümers und der Denkmalkommission festgesetzt.
4. Wenn der Eigentümer eine Entschädigung nach Absatz 1 fordert, unterbreitet ihm der Regierungsrat einen Vorschlag. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 2 im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt.