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595 DSchG CH-LU

§ 5 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 2. Eigentumsbeschränkungen

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§ 5 DSchG · 2. Eigentumsbeschränkungen

1. Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Dienststelle weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonstwie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert ist.

2. Die zuständige Dienststelle ist berechtigt, die bewilligten Arbeiten zu kontrollieren.

3. Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemeinden können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde.

4. Im Denkmalverzeichnis eingetragene Bauten und Anlagen, die im privaten Eigentum stehen, können durch Dienstbarkeitsverträge mit dem Eigentümer öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung kann dies nur ausnahmsweise bei unbewohnten Bauten geschehen, wenn ein ausserordentliches öffentliches Interesse besteht.

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