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DSchG
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§ 4 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - II. Immobilien 1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeichnung
§ 4 DSchG · II. Immobilien 1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeichnung
1. Werden Grundstücke oder Bestandteile oder Zubehör von solchen ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, so ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von § 5 anzumerken.
2. Das Grundbuchamt hat der zuständigen Dienststelle Handänderungen solcher Grundstücke mitzuteilen.
3. Die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien können im Einverständnis mit dem Eigentümer durch eine Tafel oder Inschrift gekennzeichnet werden.