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595 DSchG CH-LU

§ 3 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 2. Vorsorgliche Verfügungen

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§ 3 DSchG · 2. Vorsorgliche Verfügungen

1. Die zuständige Dienststelle kann schon vor der Eintragung ins Denkmalverzeichnis die zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen.

2. Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen bei der zuständigen Dienststelle beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung an die zuständige Dienststelle selber treffen.

3. Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so hat die zuständige Dienststelle innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob die betreffenden Objekte ins Denkmalverzeichnis einzutragen oder ob die provisorischen Massnahmen wieder aufzuheben sind.

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