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DSchG
CH-LU
§ 25 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - IV. Verzicht auf Massnahmen
§ 25 DSchG · IV. Verzicht auf Massnahmen
1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchführung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.