Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
595 DSchG CH-LU

§ 25 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - IV. Verzicht auf Massnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 DSchG · IV. Verzicht auf Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchführung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.

← § 22 DSchG Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - A. Begriff § 25a DSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →