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595 DSchG CH-LU

§ 22 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - II. Finanzierung 1. Sachausgaben

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§ 22 DSchG · II. Finanzierung 1. Sachausgaben

1. Nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Mittel unterstützt der Staat die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern und die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Dokumentationen und Ausgrabungen.

2. Die Höhe der eingesetzten Mittel richtet sich nach der künstlerischen, wissenschaftlichen und typologischen Bedeutung der betroffenen Kulturdenkmäler sowie nach Art und Umfang der Arbeiten und Untersuchungen.

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