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DSchG
CH-LU
§ 21 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 3. Zuständige Dienststelle
§ 21 DSchG · 3. Zuständige Dienststelle
1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle
a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind,
b. berät Eigentümer und Fachpersonen im Rahmen der Erhaltung von Kulturdenkmälern unentgeltlich.