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595 DSchG CH-LU

§ 20 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 2. Denkmalkommission

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§ 20 DSchG · 2. Denkmalkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Sie setzt sich aus Vertretern der Politik, der Grundeigentümer und aus Fachpersonen zusammen. Die Denkmalkommission berät die zuständige Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und Archäologie und ist insbesondere im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen und deren Folgegeschäften sowie mit grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen anzuhören.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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