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595 DSchG CH-LU

§ 2 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - C. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen 1. Denkmalverzeichnis

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§ 2 DSchG · C. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen 1. Denkmalverzeichnis

1. Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet die zuständige Dienststelle auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht zu, von sich aus bei der zuständigen Dienststelle die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins Denkmalverzeichnis zu beantragen.

2. Der Eigentümer ist vor der Beschlussfassung über die Eintragung anzuhören. Er erhält Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Es wird ihm ein begründeter Entscheid zugestellt.

3. Für die Streichung aus dem Verzeichnis gelten sinngemäss die Vorschriften über die Eintragung.

4. Eintragung und Streichung werden im Kantonsblatt veröffentlicht.

5. Die zuständige Dienststelle ist befugt, die einzutragenden oder die eingetragenen Denkmäler nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers und des Besitzers zu besichtigen.

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