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595 DSchG CH-LU

§ 1c Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - III. Wirkung des Bauinventars

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§ 1c DSchG · III. Wirkung des Bauinventars

1. Sind im Bauinventar als schützenswert eingetragene Objekte von einer Planung oder Baubewilligung betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen.

2. Eigentümer von im Bauinventar eingetragenen Objekten können bei der zuständigen Dienststelle beantragen, dass ein Feststellungsentscheid über die Eintragung erlassen wird, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der Feststellungsentscheid ist in der Regel innert 6 Monaten seit dem Antrag zu erlassen.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

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