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595 DSchG CH-LU

§ 1b Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - II. Untersuchung und Erfassung

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§ 1b DSchG · II. Untersuchung und Erfassung

1. Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle zu gestatten, ein Objekt auf seine Eintragungswürdigkeit hin zu untersuchen und zu erfassen.

2. Entsteht dabei ein Sachschaden, ist er zu ersetzen. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970 festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes vom 13. September 1988.

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