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595 DSchG CH-LU

§ 1a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - B. Bauinventar I. Grundsätze

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§ 1a DSchG · B. Bauinventar I. Grundsätze

1. Die zuständige Dienststelle erfasst die nach § 1 erhaltenswerten unbeweglichen Werke für jede Gemeinde in einem Bauinventar. Die Eigentümer der betroffenen Werke sind in das Verfahren einzubeziehen.

2. Erhaltenswerte Einzelobjekte und Baugruppen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert werden als schützenswerte Objekte ins Inventar aufgenommen.

3. Das Bauinventar enthält eine Beschreibung der Objekte und nennt die massgeblichen Kriterien für ihre Bewertung. Es ist öffentlich und periodisch nachzuführen.

4. Die zuständige Dienststelle setzt das Bauinventar für jede Gemeinde separat in Kraft.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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