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DSchG
CH-LU
§ 19 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 1. Gemeinden
§ 19 DSchG · 1. Gemeinden
1. Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und 13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erscheinen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich der zuständigen Dienststelle zur Kenntnis bringen.