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595 DSchG CH-LU

§ 18 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - D. Organisation I. Zuständigkeit

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§ 18 DSchG · D. Organisation I. Zuständigkeit

1. Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig

a. der Regierungsrat;

b. das Bildungs- und Kulturdepartement;

c. * die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben;

d. die Denkmalkommission;

e. * die zuständige Dienststelle.

f. * ...

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