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DSchG
CH-LU
§ 18 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - D. Organisation I. Zuständigkeit
§ 18 DSchG · D. Organisation I. Zuständigkeit
1. Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
a. der Regierungsrat;
b. das Bildungs- und Kulturdepartement;
c. * die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben;
d. die Denkmalkommission;
e. * die zuständige Dienststelle.
f. * ...