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DSchG
CH-LU
§ 17 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 6. Aufbewahrung der Funde
§ 17 DSchG · 6. Aufbewahrung der Funde
1. Bodenfunde sind in staatlichen Sammlungen oder in regionalen und lokalen Museen aufzubewahren. Die Zuweisung von Neufunden erfolgt durch die zuständige Dienststelle.
2. Wenn es im Interesse der Forschung liegt und Gewähr für sachgemässe Aufbewahrung und Erhaltung geboten ist, können Bodenfunde ausnahmsweise auch als Leihgaben in privaten Sammlungen belassen werden.
3. Über alle Bodenfunde in öffentlichem und privatem Besitz steht der zuständigen Dienststelle ein Aufsichtsrecht zu.
4. Die zuständige Dienststelle hat durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Bodenfunde inventarisiert, soweit nötig instandgestellt und konserviert, sachgemäss gepflegt und aufbewahrt werden.