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595 DSchG CH-LU

§ 16 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 5. Grabungsrecht

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§ 16 DSchG · 5. Grabungsrecht

1. Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

2. Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle und den von ihr beigezogenen Personen Grabungsarbeiten auf ihren Grundstücken zu gestatten.

3. Entsteht bei Grabungsarbeiten nach Absatz 2 ein Sachschaden, ist er zu ersetzen. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes.

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