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DSchG
CH-LU
§ 15 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 4. Grabungsschutzgebiete
§ 15 DSchG · 4. Grabungsschutzgebiete
1. Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind, können zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.
2. Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt noch überbaut werden, bevor sie von der zuständigen Dienststelle freigegeben werden.
3. Dabei findet § 6 sinngemässe Anwendung.
4. Hat der Staat binnen einer Schutzzeit von einem Jahr nicht das Enteignungsverfahren eingeleitet, so fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, sofern nicht auf dem Verhandlungswege eine längere Frist vereinbart wurde.