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595 DSchG CH-LU

§ 14 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten

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§ 14 DSchG · 3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten

1. Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bauherr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen.

2. Eine Fachperson der zuständigen Dienststelle begibt sich umgehend vor Ort und trifft die zur Bergung und Verwahrung des Fundes sachgemässen Anordnungen.

3. Bis die zuständige Dienststelle die Fundstelle freigibt, sind sämtliche von der Dienststelle nicht autorisierten Arbeiten untersagt. Diese Verpflichtung erlischt innert 5 Tagen seit der Benachrichtigung.

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