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595 DSchG CH-LU

§ 13a Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 2. Archäologisches Fundstelleninventar

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§ 13a DSchG · 2. Archäologisches Fundstelleninventar

1. Die zuständige Dienststelle erfasst die archäologischen Fundstellen in einem Inventar.

2. Das archäologische Fundstelleninventar enthält eine Beschreibung der Fundstellen und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist öffentlich und laufend nachzuführen.

3. Sind im Inventar eingetragene Fundstellen von Planungen oder Baubewilligungen betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die Bewilligung ist gebührenfrei. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

4. Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren. § 1b kommt sinngemäss zur Anwendung.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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