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595 DSchG CH-LU

§ 13 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - IV. Bodenaltertümer 1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht

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§ 13 DSchG · IV. Bodenaltertümer 1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht

1. Für Bodenfunde (Schätze und wissenschaftliche Gegenstände) gelten die Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB.

2. Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die die zuständige Dienststelle benachrichtigt.

3. Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden, besonders die Polizei, haben alle Wahrnehmungen über Bodenfunde der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.

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