595
DSchG
CH-LU
§ 12 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
§ 12 DSchG · 4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
1. Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Falle der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.