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595 DSchG CH-LU

§ 12 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton

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§ 12 DSchG · 4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton

1. Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Falle der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.

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