§ 10 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - 2. Schutz gefährdeter Mobilien
§ 10 DSchG · 2. Schutz gefährdeter Mobilien
1. Sind eingetragene Mobilien der Gefahr der Beeinträchtigung, des Zerfalls, der Zerstörung oder des Verlustes ausgesetzt, so ist der Eigentümer durch die zuständige Dienststelle aufzufordern, sie innert angemessener Frist nach ihren Weisungen zu schützen. Tut er das nicht oder ist er hiezu nach den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, so hat die zuständige Dienststelle das Recht, die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Orte anzuordnen und zu seiner Erhaltung die erforderlichen Vorkehren zu treffen.
2. An die Kosten der Erhaltung solcher Objekte leistet der Staat Beiträge, wie sie in § 6 vorgesehen sind.
3. An die Stelle der in Absatz 1 genannten Massnahmen tritt auf Verlangen des Eigentümers der Erwerb der gefährdeten Gegenstände gemäss § 11.