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595 DSchG CH-LU

§ 1 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - A. Begriff

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§ 1 DSchG · A. Begriff

1. Kulturdenkmäler sind Werke menschlicher Tätigkeit, die ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, historischen oder heimatkundlichen Interesses wegen zu erhalten sind, insbesondere

a. Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten, Burgen, Schlösser, Brücken, Befestigungsanlagen, öffentliche Bauten, Arbeiter- und andere Wohnsiedlungen, Villen, Bürger- und Bauernhäuser, Speicher, Mühlen und andere Bauten, seien sie vollständig oder nur als Ruine erhalten, sowie Gruppen von Bauten (bäuerliche Siedlungen, Ortskerne, Altstädte oder Teile von solchen);

b. gewerbliche und industrielle Anlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, Verkehrsanlagen sowie Gärten und Parks;

c. Bauteile, wie Wand- und Deckengetäfer, Türen und Tore, eingebaute Schrankpartien, Treppenanlagen, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wandmalereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und sonstige Verzierungen, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch erhalten;

d. Inschriftensteine, Marchsteine, Wegkreuze, Bildstöcke, Brunnen, Grabmäler;

e. Handschriften, Urkunden, Akten, Archivalien, Druckschriften, Inkunabeln, graphische Blätter, Landkarten, Pläne, Siegel, Siegelstempel;

f. Plastiken, Keramik, Malereien, Zeichnungen, Erzeugnisse des Kunstgewerbes;

g. Gefässe, Geräte, Münzen, Münzstempel, Medaillen, Waffen, Werkzeuge, Schmuck, Trachten, Uniformen und Textilien aller Art;

h. Bodenaltertümer

1. ortsfeste Bodenaltertümer, wie Siedlungsstellen, Gräber, Grabmonumente, Heiligtümer, Wehranlagen, Burgstellen, Verkehrswege, Schalensteine;

2. Bodenfunde wie Waffen, Werkzeuge, Gefässe, Tonscherben, Schmucksachen, Münzen, Schiffswracks und Überreste anderer Transportmittel, menschliche Skelette, Überreste von Pflanzen und Tieren, soweit sie mit der menschlichen Kultur in Beziehung stehen.

Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG) - A. Begriff § 1a DSchG →

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