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586 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Einsichtnahme allgemein

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§ 9 Archivverordnung · Einsichtnahme allgemein

1. Archivgut kann unter Angabe der Personalien eingesehen werden.

2. Soweit das Archivgut nach Personendaten erschlossen ist, wird einer Person oder einer Personengesellschaft auf Antrag Auskunft über sie betreffende Daten erteilt.

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