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586 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Grundsätze

Benutzung des Archivgutes
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§ 8 Archivverordnung · Grundsätze

1. Das Archivgut ist grundsätzlich im Staatsarchiv zu benutzen.

2. Das Staatsarchiv kann anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung stellen, wenn es zum Schutz des Archivguts notwendig ist.

3. Es kann Archivgut an die abliefernden Organe oder zu Ausstellungszwecken ausleihen.

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