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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Vernichtung
Sicherung der Unterlagen
§ 7 Archivverordnung · Vernichtung
1. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme von Unterlagen ab, sind diese unter Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes zu vernichten.