Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
586 CH-LU

§ 7 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Vernichtung

Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Archivverordnung · Vernichtung

1. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme von Unterlagen ab, sind diese unter Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes zu vernichten.

← § 6a Archivverordnung Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Begriffe und Geltungsbereich § 8 Archivverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →