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CH-LU
§ 6a Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Vereinbarung über Unterlagensicherung
Sicherung der Unterlagen
§ 6a Archivverordnung · Vereinbarung über Unterlagensicherung
1. Das Staatsarchiv kann mit den öffentlichen Organen das Nähere zur Sicherung der Unterlagen nach den §§ 3-6 in den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssystemen durch Vereinbarung regeln.