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586 CH-LU

§ 6a Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Vereinbarung über Unterlagensicherung

Sicherung der Unterlagen
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§ 6a Archivverordnung · Vereinbarung über Unterlagensicherung

1. Das Staatsarchiv kann mit den öffentlichen Organen das Nähere zur Sicherung der Unterlagen nach den §§ 3-6 in den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssystemen durch Vereinbarung regeln.

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