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CH-LU
§ 6 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Ablieferung
Sicherung der Unterlagen
§ 6 Archivverordnung · Ablieferung
1. Für die Ablieferung sind die Unterlagen so vorzubereiten, dass sie im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und archiviert werden können.
2. Das Ablieferungsverzeichnis enthält mindestens Angaben über
a. den Umfang einer Ablieferung (Anzahl Bände, Schachteln usw.),
b. den Inhalt der Lieferung,
c. den Zeitraum, den die Unterlagen abdecken (Datum der ältesten und der jüngsten Aufzeichnung).