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586 CH-LU

§ 5 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Anbietepflicht

Sicherung der Unterlagen
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§ 5 Archivverordnung · Anbietepflicht

1. Die öffentlichen Organe bieten ihre Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Staatsarchiv zur Übernahme an.

2. Gelten keine Aufbewahrungsfristen und keine schriftlichen Abmachungen mit dem Staatsarchiv, bieten die öffentlichen Organe diesem ihre Unterlagen nach 10 Jahren Aufbewahrung an.

3. Nach Ablauf von 50 Jahren kann das Staatsarchiv von den öffentlichen Organen die Ablieferung von unbeschränkt aufzubewahrenden Unterlagen verlangen.

4. Bei Auflösung eines öffentlichen Organs sind dessen Unterlagen in Absprache mit dem Rechtsnachfolger dem Staatsarchiv anzubieten.

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