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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Aufbewahrung
Sicherung der Unterlagen
§ 4 Archivverordnung · Aufbewahrung
1. Die öffentlichen Organe bewahren ihre Unterlagen sachgerecht und sicher auf und bewahren sie vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust.
2. Sie sind für die Unterlagen bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv verantwortlich im Sinn des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990.