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586 CH-LU

§ 2 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Ordnungssystem

Sicherung der Unterlagen
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§ 2 Archivverordnung · Ordnungssystem

1. Die öffentlichen Organe erstellen ein Ordnungssystem (Registraturplan, Aktenplan, Strukturplan usw.), welches ihre Aufgabenbereiche abbildet und nach welchem sie ihre Unterlagen ordnen.

2. Das Ordnungssystem bildet die Grundlage für die Archivierung der Unterlagen beim Staatsarchiv.

3. Das Staatsarchiv ist über das geltende Ordnungssystem und allfällige Änderungen zu informieren und bei der Planung elektronischer Datenverarbeitungssysteme und Geschäftskontrollen frühzeitig beizuziehen.

4. Jedes öffentliche Organ bezeichnet eine für das Ordnungssystem und die Ablage verantwortliche Person.

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