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586 CH-LU

§ 1a Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a Archivverordnung · Zuständigkeiten

1. Das Staatsarchiv nimmt die ihm durch das Archivgesetz vom 16. Juni 2003 und durch die vorliegende Archivverordnung übertragenen Aufgaben als Abteilung der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv wahr.

2. Es erhebt die im Gebührentarif und in der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 festgelegten Gebühren.

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