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CH-LU
§ 13 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Benutzungsordnung
Benutzung des Archivgutes
§ 13 Archivverordnung · Benutzungsordnung
1. Das Staatsarchiv erlässt eine Ordnung über die Benutzung seiner Räume, Archivalien und Einrichtungen.
2. Es kann Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsvorschriften verstossen, wegweisen und ihnen den Zugang zum Staatsarchiv verweigern.