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586 CH-LU

§ 12 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Belegexemplar

Benutzung des Archivgutes
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§ 12 Archivverordnung · Belegexemplar

1. Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Benutzung von Archivgut des Staatsarchivs beruht, hat diesem ein Belegexemplar abzuliefern.

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