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CH-LU
§ 10 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) - Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfristen
Benutzung des Archivgutes
§ 10 Archivverordnung · Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfristen
1. Gesuche um Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfristen sind beim Staatsarchiv schriftlich einzureichen. Sie müssen die Personalien der Gesuchstellenden und den Benutzungszweck einschliesslich der Veröffentlichungsabsichten enthalten.
2. Das Staatsarchiv entscheidet über solche Gesuche schriftlich. Es kann die Einsichtnahme unter Auflagen und Bedingungen bewilligen, insbesondere kann es die Herstellung von Reproduktionen untersagen oder einschränken und die Anonymisierung von Daten verlangen.